Rechtsanwalt Hauprich Kanzlei Müggenburg Trier

Rechtsanwalt Thomas Hauprich

  • Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt Thomas Hauprich ist 1967 geboren und seit 1997 als Rechtsanwalt zugelassen.  Im Jahre 2007 hat Herr Rechtsanwalt Thomas Hauprich die weitere Qualifikation als Fachanwalt für Miet-und  Wohnungseigentumsrecht erworben. 

Rechtsanwalt Thomas Hauprich ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins sowie  der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins. 

Rechtsanwalt Thomas Hauprich beschäftigt sich in unserer Kanzlei schwerpunktmäßig mit dem Bereich des Miet-und Wohnungseigentumsrechts, dem Strafrecht sowie dem privaten Baurecht. 

Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Das Miet-und Wohnungseigentumsrecht umfasst Fragestellungen in folgenden Bereichen: 

  • Recht der Wohnraummietverhältnisse (z.B. Begründung von Mietverhältnissen, Ausgestaltung der Verträge, Beendigung von Mietverhältnissen, Mieterhöhungsbegehren, Mängeln der Mietsache, Modernisierungsmaßnahmen, Betriebskostenabrechnungen, Mietkaution) 
  • Recht der Gewerberaummietverhältnisse, Pachtverhältnisse (Begründung derselben und deren rechtliche Ausgestaltung, Betriebskostenabrechnungen, Beendigung von Mietverhältnissen, Zeitmietverträge, Schriftformerfordernisse) 
  • Wohnungseigentumsrecht 
  • Maklerrecht, Nachbarrecht sowie Immobilienrecht 
  • Miet-und wohnungseigentumsrechtliche Problemstellungen im Verfahrens-und Vollstreckungsrecht 

Strafrecht

Das strafrechtliche Betätigungsfeld umfaßt das gesamte materielle Strafrecht einschließlich Jugendstrafrecht, Betäubungsmittelstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, hinzu kommen sämtliche strafprozessualen Fragestellungen, Nebenklageverfahren, Adhäsionsverfahren. 

Weiterhin bearbeitet wird der Bereich der Ordnungswidrigkeiten, sei es im Bereich der Verkehrsvergehen oder aber im Bereich der übrigen Ordnungswidrigkeiten. 

Privates Baurecht

Das private Baurecht umfasst insbesondere: 

  • Vertragsprüfungen 
  • Mängel im Zusammenhang mit Werkverträgen (Bauverträge) bzw. Verträgen nach VOB Teil B 
  • Maßnahmen zur Sicherung und Bewertung wie z.B. Beweissicherungsverfahren mit anschließender Begleitung im Hauptverfahren