Was bedeutet eigentlich schuldrechtlicher Versorgungsausgleich bei Rentenversicherung im Ausland?
Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens werden grundsätzlich die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften hälftig hin und her ausgeglichen, sodass jeder Ehegatte gleichmäßig an den während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften des Ehepartners partizipiert.
Solange Rentenanwartschaften in Deutschland erworben worden sind, wird dies im Rahmen des Scheidungsverfahrens automatisch durchgeführt.
Probleme ergeben sich grundsätzlich dann, wenn einer der Ehegatten oder beide Ehegatten während der Ehezeit Rentenanwartschaften im Ausland erworben haben.
Der Deutsche Familienrichter kann insoweit nicht in ausländische Versorgungsanwartschaften eingreifen und hier einen Ausgleich vornehmen.
Wir leben hier an der Grenze zu Luxemburg und haben es daher sehr oft mit den Rentenanwartschaften von Grenzpendlern in Luxemburg zu tun.
Da ein Rentenausgleich ausländischer Anwartschaften nicht vorgenommen werden kann, bleibt im Rahmen des Scheidungsverfahrens üblicherweise der sogenannte schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
Was bedeutet dies?
Dies bedeutet, dass erst dann, wenn beide geschiedenen Ehegatten Rente beanspruchen (sei es Altersrente, vorgezogene Rente, Erwerbsminderungsrente etc. pp) noch einmal ein gesondertes gerichtliches Verfahren durchgeführt werden muss, um hier den gerechten Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften im Ausland des anderen Ehegatten zu erhalten.
Diese Vorgehensweise ist jedoch oftmals mit sehr großen Unsicherheiten und Unwägbarkeiten verbunden.
Jedes Ausland unterhält eigene Rentenversorgungen und Rentensysteme. Es kann insoweit nicht pauschal vorhergesagt werden, ob beispielsweise eine Rumänische Rente auch dann noch gezahlt wird, wenn der geschiedene Ehepartner verstirbt etc. pp.
In Luxemburg besteht des Weiteren die Besonderheit, dass dann, wenn der geschiedene Ehepartner sich nochmals verheiratet und der frühere Ehegatte verstirbt, eine Witwenrente dann nicht mehr gezahlt wird.
Da die Luxemburger gesetzliche Rente erhebliche Beträge ausweist, kann hier dem geschiedenen Ehegatten ein erheblicher Schaden entstehen.
Um diese gesamten Unwägbarkeiten bei ausländischen Versorgungen zu vermeiden, gibt der Gesetzgeber in § 23 des Versorgungsausgleichgesetzes einen Anspruch auf Abfindung. Dies bedeutet, dass entweder im Rahmen des Scheidungsverfahrens oder auch noch später (sogar noch dann, wenn sich beide geschiedenen Ehegatten in Rente befinden) ein Anspruch auf Abfindung gestellt werden kann. Es wird dann genau berechnet, welchen Kapitalwert der auszugleichende ausländische Rentenanspruch hat. Den errechneten Kapitalwert muss dann der geschiedene Ehegatte in eine Rentenversicherung einzahlen, sodass der Rentenanspruch damit für den Anspruchsteller absolut gesichert ist. Man erwirbt dadurch eine eigene Rentenanwartschaft, beispielsweise bei der Deutschen Rentenversicherung, die durch nichts mehr gefährdet werden kann, gleichgültig in welcher Form der ausländische Versorgungsträger die Rentenansprüche des geschiedenen Ehegatten behandelt.
Der oben dargelegte Anspruch auf Abfindung besteht jedoch nur, wenn die Zahlung der Abfindung für die ausgleichspflichtige Person wirtschaftlich zumutbar ist.
Es wird in diesem Rahmen genau überprüft, über welches Vermögen bzw. Einkommen der ausgleichspflichtige Ehegatte verfügt und ob es ihm insoweit auch wirtschaftlich zumutbar ist, einen entsprechenden Abfindungsbetrag zu zahlen, gegebenenfalls auch in Raten.
Jedenfalls stellt der hier dargelegte Weg einer Kapitalabfindung den absolut sichersten Weg nach einer Scheidung dar, die Beteiligung an den ausländischen Rentenanwartschaften zu sichern.
Dieser Weg wird daher von uns, soweit dies möglich ist, immer empfohlen.