Ein von dem hauptbetreuenden Elternteil getrenntlebender Kindesvater hat einen Anspruch auf Herabsetzung des Kindesunterhalts für seine minderjährigen Kinder, wenn er in erheblichem Ausmaß die Kinder mit betreut.
Im vorliegenden, von dem Oberlandesgericht Braunschweig, zu entscheidenden Fall hatten die Beteiligten drei minderjährige Kinder, die von ihrem Vater jeweils von Mittwoch nach der Schule bis zum Schulbeginn des darauffolgenden Montagmorgen, somit an 5 von 14 Tagen, betreut werden. Dies entspricht einem Betreuungsanteil von ca. 35 %.
Das Oberlandesgericht hat hier eine Herunterstufung um insgesamt vier Einkommensstufen als angemessen angesehen, da der Unterhaltspflichtige zum einen drei Personen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist und zum anderen seine erhebliche Betreuungsleistung darüber hinaus die weitere Herabstufung rechtfertigt.
OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.04.2025 – 1 UF 136/24