Bundesarbeitsgericht stellt klar: Einwurf-Einschreiben bietet keinen Anscheinsbeweis für den tatsächlichen Zugang
Soll ein Arbeitsverhältnis gekündigt werden, so muss dies schriftlich erfolgen.
Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Kündigung ist der Zugang der Kündigungserklärung beim Empfänger (also Arbeitnehmer oder Arbeitgeber).
Wird das Kündigungsschreiben dem Kündigungsempfänger nicht persönlich übergeben, sondern -wie dies wahrscheinlich in den meisten Fällen der Fall sein wird- per Post versandt, so ist darauf zu achten, dass der Zugang der Kündigung nachgewiesen werden kann.
In einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 30.01.2025 (2 AZR 68/24) hat dieses klargestellt, dass besondere Anforderungen des Zugangsnachweises bei einem Einwurf-Einschreiben zu beachten sind:
Die bloße Vorlage des Einlieferungsbelegs eines Einwurf-Einschreibens und die Darstellung des Sendungsverlaufs begründen für sich allein genommen ohne die Vorlage einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs (also der Vermerk des Postzustellers) keinen Anscheinsbeweis für einen Zugang beim Empfänger.
Daher sollte man den Auslieferungsbeleg bei der Deutschen Post anfordern, der dort 15 Monate gespeichert wird.
Diese Entscheidung lässt sich auch auf andere Sachverhalte übertragen, in denen es um den Nachweis des Zugangs von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen geht, ist also nicht beschränkt auf den Bereich des Arbeitsrechts.