Bundesverfassungsgericht stärkt die Rechte leiblicher Väter

BVerfG, vom 9. April 2024, 1 BvR 2017/21

Das Bundesverfassungsgericht gab der Verfassungsbeschwerde eines Vaters eines dreijährigen Kindes statt und monierte die Vorschrift des § 1600 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BGB. Ein leiblicher Vater hat zwar grundsätzlich die Möglichkeit, die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anzufechten, allerdings ist die Vaterschaftsanfechtung gegenwärtig noch ausgeschlossen, wenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Diese Regelung beeinträchtigt nach Auffassung des BVerfG das Elterngrundrecht des leiblichen Vaters ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung.