BGH, Beschl. v. 25.01.2023, Az. XII ZB 29/20
Seitens des Bundesgerichtshofs wurde bislang für eine beabsichtigte Namensänderung, der ein Elternteil nicht zustimmt, eine andernfalls drohende Kindeswohlgefährdung vorausgesetzt. Künftig soll eine Gefährdung des Kindeswohls nicht mehr Voraussetzung für die familiengerichtlich angeordnete Namensänderung sein, allerdings sind weiterhin Kindeswohlbelange und das Kontinuitätsinteresse des namensgebenden Elternteils gegeneinander abzuwägen.