Rechtsanwältin Annika Steinmann
- Fachanwältin für Familienrecht
- Familienrecht
- Mediation
Tätigkeitsfelder von Rechtsanwältin Steinmann
Gesetzliche Grundlagen des Eltern-Kind-Verhältnisses
Das Umgangsrecht
Unabhängig von der Regelung der elterlichen Sorge hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit seinem Kind berechtigt und verpflichtet.
Für den Umfang des Umganges und seine nähere Ausgestaltung ist allein das Kindeswohl maßgeblich. Das Gesetz macht hierzu keine konkreten Vorgaben.
Je jünger das Kind ist, desto kürzer sollten die zeitlichen Abstände und die Dauer der Umgangskontakte sein.
Jedenfalls im Schulalter sollte es neben dem Regelumgang auch Regelungen für den Ferienumgang und für hohe Feiertage wie Weihnachten geben.
Die Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig. Bei Bedarf kann z.B. auch ein begleiteter Umgang angeordnet oder vereinbart werden.
Das gegenseitige Auskunftsrecht der Eltern
Jeder Elternteil hat einen Informationsanspruch über die persönlichen Verhältnisse seines Kindes. Jeder soll sich im Rahmen eines berechtigten Interesses über alle für das Wohlergehen und die Entwicklung des Kindes wesentlichen Umstände informieren können.
Das gemeinsame Sorgerecht
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1626 ff. BGB).
Verheiratete Eltern üben von Geburt an die elterliche Sorge gemeinsam aus. Nicht verheiratete Eltern üben die elterliche Sorge gemeinsam aus, wenn sie eine Sorgeerklärung abgeben, wenn sie einander heiraten oder wenn und soweit das Familiengericht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
Auch nach einer Trennung/ Scheidung bleibt es grundsätzlich beim gemeinsamen Sorgerecht und der gemeinsamen Verantwortung.
Dies bedeutet gem. § 1687 BGB, dass die Eltern über alle Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für die Kinder gemeinsam zu entscheiden haben.
Angelegenheiten des täglichen Lebens regelt hingegen allein der Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Beispiele finden Sie in der Tabelle.
Für die Dauer des Umgangs hat der Elternteil, bei dem das Kind zu Besuch ist, die Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung zu entscheiden, also z.B. darüber, wie viel Fernsehen das Kind bei ihm schauen darf und was es isst, wann es zu Bett geht und mit wem es zusammen ist.
Bei Gefahr in Verzug ist jeder Elternteil berechtigt und verpflichtet, die zum Wohl des Kindes erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen.
Beispiele für Angelegenheit von erheblicher Bedeutung | Beispiele für Angelegenheit des täglichen Lebens |
Kita/ Schule/ Ausbildung: Wahl der Kindertagesbetreuung (KiTa, etc.), Wahl der Schulart und Schule, Besprechung mit Lehrern über gefährdete Versetzung, Entscheidung über Internatserziehung; Wahl der Ausbildung und Lehrstätte, Unterzeichnung des Berufsausbildungsvertrages | Kita/ Schule/ Ausbildung: Entschuldigung im Krankheitsfalle, Teilnahme an Sonderveranstaltungen, Notwendigkeit von Nachhilfe, unbedeutende Wahlmöglichkeiten im Rahmen des gewählten Ausbildungsgangs (z. B. Wahlfächer, Schulchor etc.) |
Gesundheit: Operationen (außer in Eilfällen) und medizinische Behandlungen mit erheblichem Risiko, grundlegende Entscheidungen der Gesundheitsvorsorge Aufnahme einer Psychotherapie, | Gesundheit: Behandlung leichterer Erkrankungen üblicher Art (z. B. Erkältungen), alltägliche Gesundheitsvorsorge, z.B. Routineimpfungen Besuch einer Familienberatungsstelle |
Aufenthalt: Grundentscheidung, bei welchem Elternteil das Kind lebt, Auswanderung | Aufenthalt: Aufenthaltsbestimmung im Kleinen: Wahl der Wohnung, Teilnahme an Ferienlager, Besuch bei Großeltern etc. |
Vermögenssorge: Grundlegende Fragen der Art der Anlage von Kindesvermögen, grundlegende Fragen der Verwendung | Vermögenssorge: vergleichsweise unbedeutende Angelegenheiten (etwa Verwaltung von Geldgeschenken, Taschengeld) |
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Rechtsanwältin Annika Steinmann
Meine Berufseinstellung als Familienanwältin
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