Rechtsanwalt Rosenbaum Kanzlei Müggenburg Trier

Rechtsanwalt Thomas Rosenbaum

  • Fachanwalt für Familienrecht

Das gerichtliche Verfahren in Kindschaftssachen

Ist eine außergerichtliche Einigung zwischen den Eltern nicht möglich, so kann jeder Elternteil das Umgangsrecht oder Sorgerecht durch das Familiengericht regeln lassen.

Zum Beispiel kann beim Familiengericht die Übertragung der elterlichen Sorge allein auf einen Elternteil beantragt werden. Auch gibt es die Möglichkeit, nur Teile des Sorgerechts zu übertragen wie zum Beispiel das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Gesundheitsfürsorge. Für Einzelfragen kann das Familiengericht einem Elternteil die Alleinentscheidungsbefugnis übertragen.

Hierzu genügt ein Antrag, welcher meist mit Hilfe einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwaltes eingereicht wird, jedoch auch selbständig oder über die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts gestellt werden kann.

Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohles werden meist auf Meldung des Jugendamtes hin von Amts wegen eingeleitet.

Die Antragsschrift dient dazu, das Gericht über die Familiensituation und die bestehenden Konflikte zu informieren.

Die erste Anhörung der Beteiligten vor dem Familiengericht findet in der Regel binnen eines Monats nach Antragstellung statt. Spätestens wenn in diesem Termin keine Einigung erzielt werden kann, schaltet das Gericht vor einer Entscheidung einen Verfahrensbeistand ein.

Der Verfahrensbeistand ist meist eine Pädagogin, die das Kind in der häuslichen Umgebung kennenlernt und informell nach Vorlieben und Wünschen befragt. Der Verfahrensbeistand stellt im gerichtlichen Verfahren die allgemeine Familiensituation und den Kindeswillen dar und vertritt in der mündlichen Verhandlung die Interessen des Kindes. Deshalb wird er auch „Anwalt des Kindes“ genannt. Er wird oft auch mit der Vermittlung zwischen den Eltern und der Suche nach einer einvernehmlichen Regelung beauftragt.

Das Gericht kann die Eltern zur Beratung bei einer Erziehungs- und Lebensberatungsstelle verpflichten und kann evtl. ein psychologisches Gutachten in Auftrag geben.

Bevor die Richterin/ der Richter eine autoritäre Entscheidung fällt, hört sie/ er das Kind auch persönlich an, um es in Abwesenheit von Eltern und Anwälten kennenzulernen und dessen Sichtweise zu erfahren. Dieses Ergebnis wird den Eltern zusammengefasst; mögliche Lösungen werden in einer weiteren mündlichen Verhandlung mit den Eltern, dem Verfahrensbeistand, den Anwälten und dem Vertreter des Jugendamtes besprochen. Wieder wird versucht, eine einvernehmliche Regelung mit den Eltern zu finden. Nur wenn trotz der interdisziplinären Zusammenarbeit keine Einigung zustande kommt, entscheidet das Gericht in einem Beschluss über die gestellten Anträge.

Maßgebend bei allen Entscheidungen ist immer das Wohl des Kindes. (Es geht also in Kindschaftssachen darum, was für das Kind in Zukunft das Beste ist - nicht darum, was zwischen den Eltern gerecht wäre!)

Die Kosten des Verfahrens werden in aller Regel zwischen den Eltern aufgeteilt.