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Erbrecht

Das deutsche Erbrecht ist im fünften Buch des BGB geregelt. Das Erbrecht wird durch Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützt. Es umfasst das Recht des Einzelnen, seine Vermögensverhältnisse für den Eintritt seines Todes zu regeln oder selbst Erbe zu werden und Eigentum oder Vermögen des Verstorbenen zu erlangen.

Der erste Abschnitt enthält Vorschriften zur Erbfolge. Er legt das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge fest. Aufgeführt werden alle letztwilligen Verfügungen, mittels derer die Vermögens- und Eigentumsverhältnisse des Erblassers geregelt werden können.

Der zweite Abschnitt beschäftigt sich mit der Rechtsstellung des Erben. Von besonderer Bedeutung ist, dass der Erbe in alle Rechten und Pflichten des Erblassers eintritt, so dass der Nachlass auch überschuldet sein kann. Dies sollte vor Ablauf der Ausschlagungsfrist stets überdacht werden.

Der dritte Abschnitt regelt die Einzelheiten des Testaments unter anderem das Vermächtnis, die Auflage sowie Ernennung und Aufgaben des Testamentsvollstreckers.

Der vierte Abschnitt beinhaltet Vorgaben zum Erbvertrag. Es wird festgelegt, welche Voraussetzungen zum Abschluss eines Erbvertrags erforderlich sind. Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsparteien geschlossen werden. Außerdem reglementiert es das Schenkungsversprechen von Todes wegen, damit die Umgehung der Vorschriften des Erbrechts vermieden wird.

Im fünften Abschnitt ist das Pflichtteilsrecht geregelt. Abkömmlingen, Eltern und Ehegatten, die durch Verfügung von Todes wegen vom Erbe ausgeschlossen wurden, steht ein Pflichtteil zu. Dieser besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

In den Abschnitten sechs bis neun sind Vorschriften zur Erbunwürdigkeit, zum Erbverzicht, zum Erbschein sowie zum Erbschaftskauf zu finden.

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